Gaswarnanlage – Planungsbüro

Wenn Sie als Planer (das Wort „Planer“ gilt für m/w/d) für ein Fachplaner oder Planungsbüro tätig sind, dann hatten Sie sicherlich auch schon einmal Berührungspunkte mit dem Thema Gaswarnanlage. Sehr oft bestehen diese im Zuge der Planung einer Tiefgarage. Bei Industriebauten findet man diese in einer Vielzahl der Projekte.

Bestimmt kennen Sie die Vorgaben der Normen und Berufsgenossenschaften:

Ein Auszug der T021/T023 bzw. DGUV 213-056/057 Punkt 7 Seite 12/13 besagt:

Gaswarneinrichtungen dürfen nur durch Fachkundige nach Abschnitt 13.4 ausgelegt werden.

Oder DIN EN 60070-29-2 Stand 2015 Punkt 8.3.1:

Außerdem sollten Sensoren an Stellen platziert werden, die in Abstimmung mit denen die Erfahrung in der Ausbreitung von Gasen haben, denen, die Kenntnis der gesamten Fabrikanlage und der zugehörenden Ausrüstung besitzen, sowie dem Sicherheits- und dem technischen Personal festgelegt werden.“…“ Diese Entscheidungen, die zur Platzierung von Sensoren führen, sollten in einer Sicherheitsakte für die Gaswarnanlage aufgezeichnet werden.“

Oder DIN EN 378-3 Stand 2020 Punkt 4.3:

“Es muss eine Risikoanalyse auf Grundlage des Sicherheitskonzeptes für die Kälteanlage durchgeführt werden.“

Diese Vorgaben sind vielen Planern nicht bewusst, da Sie im Falle eines Planungsfehlers erhebliche Konsequenzen haben dürften. Deshalb verwenden wir gerne die etwas überspitze Formulierung: „Planen Sie noch oder haften Sie schon?“ Unser Rat an Sie ist es, bei einer Planung einer Gaswarnanlage eine Gefährdungsbeurteilung bei Ihrem Auftraggeber, also dem späteren Betreiber, anzufordern. Diese sollte alle Gefahren beinhalten und auch genauso aufzeigen, welche Gaswarnanlage mit wie vielen Messstellen, an welchen Positionen, usw. einzusetzen ist. Dann brauchen Sie diese nur noch einzuplanen und sind „safe“.

Im Alltag funktioniert dies jedoch in der Mehrheit der Vorgänge so nicht. Oft hat der Auftraggeber noch keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder diese ist mit der Fragestellung völlig überfordert, da das Objekt noch nicht gebaut ist. An dieser Stelle wenden sich viele Planungsbüros an uns und bitte uns um Unterstützung. In der Regel werden wir vom Auftraggeber bzw. späteren Betreiber beauftragt für die geplante Anwendung, zusammen mit dem Planer bzw. Planungsbüro, eine Gaswarnanlage (oder auch viele) auszulegen.

Diese Ausarbeitung wird dann später in die Gefährdungsbeurteilung übernommen, stellt aber keine Gefährdungsbeurteilung dar. Auch sollte nach einer Fertigstellung des Projekts dringend und zwingend das Konzept überprüft werden, ob dies dann auch dem tatsächlichen Bedarf und Risiken zuträglich ist. Es ist ein großer Unterschied, etwas auf einem Bauplan auszulegen oder in der Realität. Sicherheitsgerichtet ist immer nur, was man bei einem Ortstermin gesehen und beurteilt hat, da es viele verborgene Einflüsse gibt, welche man auf Bildern oder Zeichnungen nicht erkennen kann. Auf diese Weise ist der Planer und das Planungsbüro aus der Verantwortung bzgl. Gaswarntechnik und kann dem Auftraggeber eine Lösung für dieses Problem anbieten, wenn noch keine Gefährdungsbeurteilung existiert.

Ganz wichtige Infos:

  • Wir erstellen keine Gefährdungsbeurteilung!
  • Nach der Fertigstellung der Baumaßnahme und laufendem Betrieb muss das Konzept nochmal überprüft werden!

Warten Sie nicht länger, kontaktieren Sie uns:



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