Junge starb in einem Supermarkt – Betreiber verurteilt
Quelle: Berliner Morgenpost, Hamburger Abendblatt aus 09/2016 und Elektropraktiker.
Ein Junge war in einem Supermarkt zusammengebrochen und später gestorben. Laut Gutachten floss im Bereich der Kasse Strom.
Im Mai 2016 befand sich ein vierjähriger Junge mit seinem Vater beim Einkaufen in einem Hamburger Supermarkt. Der Vater legte die Waren auf das Band und der Junge wollte ihm helfen. Dabei fasste er an eine Stange, welche als Abgrenzung diente. Plötzlich brach das Kind an der Kasse zusammen und verstarb einen Tag darauf im Krankenhaus.
Die Mordkommission schaltete sich ein. Der Verdacht bestand, dass der Junge durch einen elektrischen Schlag gestorben war. Die Ermittlungen ergaben, dass ein LED-Trafo falsch angeschlossen wurde, sodass spannungsführende Teile des Trafos den Strom an ein Warenregal weiterleiteten. Dieses stand wiederum mit dem Metallgitter in Verbindung.
Nun würde man denken, dass die ausführende Elektrofirma verurteilt wurde. Dem ist nicht so. Mit dem Urteil AG Hamburg-Harburg, Az. 619 Ds 203/17 wurden die beiden Geschäftsführer des Supermarktes verurteilt. Die Urteilsbegründung erfolgte mit dem Vorwurf der „Unterlassung“, da die Geschäftsführer als Laien die fehlerhafte Installation bemerken und das Problem sofort beseitigen/abschalten hätten müssen. Zusätzlich lagen noch weitere erhebliche Mängel an der Elektroinstallation vor, wo man hätte tätig werden müssen. Die Elektrofirma wurde nach bisherigem Kenntnisstand nicht herangezogen.
Dieser Vorfall zeigt klar und deutlich auf, dass gemäß der Betriebssicherheitsverordnung der Betreiber immer in der Haftung steht. Einfach nur eine Fachfirma zu beauftragen, ohne sich von deren Qualifikationen zu überzeugen und die Ausführungen zu kontrollieren, schützt nicht vor der späteren Haftung.
Warum wir dies hier erwähnen?
Im übertragenden Sinne ist dies im Bereich der Gaswarntechnik „gelebte Negativ-Praxis“.
Dies bedeutet: Ein Betreiber einer Gaswarnanlage beauftragt einen Händler, Installateur, Facilityfirma oder anderen Hersteller mit der Wartung der Gaswarnanlage. Dazu gehören teilweise große Anbieter, welche für ganze Chemieparks die Wartungen übernehmen.
Nun ist es aber so, dass der Betreiber dabei vergisst, dass er als Betreiber für die einwandfreie Funktion seiner Gaswarnanlage verantwortlich und haftbar ist.
Wenn er nun eine Wartung- oder Instandsetzungstätigkeit einer Firma übergibt bzw. diese beauftragt, dann muss er sich von der notwendigen Qualifikation der beauftragten Firma überzeugen (nachweislich).
Wird dies bei Ihnen so praktiziert? Nein?
Oben im Text bei dem Vorfall konnten Sie lesen, was passieren kann.
Wie kann man dies in der Praxis umsetzen?
Indem man sich von der beauftragten Firma zwei grundlegende Nachweise vorlegen lässt.
Zum einen, dass die beauftragte Firma als solches vom Hersteller der Gaswarnanlage autorisiert ist dessen Produkte zu warten. Damit stellen Sie sicher, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller und der beauftragten Firma stattfindet.
Sollte dies nicht vorliegen, dann heißt dies nicht, dass der Anbieter nicht „Fachkundig“ ist, aber es bedeutet für Sie, dass Sie den Inhalt der Wartung genaustens prüfen und überwachen müssen, was Ihnen sicherlich schwerfallen dürfte.
Der weitere zu prüfende Punkt ist die Schulungsqualifikation der durchführenden Person. Dies bedeutet, Sie sollten sich nachweisen lassen, dass der Servicetechniker den Qualifikationsstand/Schulungsstand einer „befähigten Person“ vorweisen kann (nicht älter als 2 Jahre). Dies besteht mindestens aus einem Grundlagenkurs zur „befähigten Person“ und über eine technische Schulung beim Hersteller für jedes Produkt (hierbei ist dann kein Qualifizierungsstand notwendig). Alternativ gibt es auch Hersteller welche Grundlagen und technische Schulung in einem anbieten, dann muss wieder der Schulungsstand „befähigte Person“ vorhanden sein.
Warum „befähigte Person“?
Für eine Wartung reicht auch der Befähigungsstand „qualifiziertes Fachpersonal“ allerdings reicht dies nicht für eine Systemkontrolle (einmal im Jahr erforderlich) und nicht für Instandsetzungen. Somit ist die „befähigte Person“ eigentlich unumgänglich.
Zu wartende Produkte
Und denken Sie daran, Sie benötigen den Nachweis einer technischen Schulung (oder Kombischulung) für jedes Produkt, welches gewartet werden soll. Also für jeden Messstellentyp und jeden Gaswarnanlagentyp. Darauf sollten Sie achten. Und natürlich auch für jeden Servicetechniker, welcher eine Wartung bei Ihnen durchführt.
Und wenn ich den Hersteller beauftrage?
Dann entfällt diese Form der Befähigungsprüfung.
Beim Hersteller geht der Normen- und Gesetzgeber davon aus, dass dieser über die notwendige Fachkunde seiner Produkte verfügt. Somit ist die Haftung damit sehr stark minimiert.
Gilt aber nur für seine Produkte. Wenn dieser sich an Marktbegleiter-Produkte wagt, dann ist es zu handhaben wie bei einem Händler.
Und denken Sie daran, dieser Ablauf gilt auch für große Service-Anbieter z. B. von Chemieparks. Diese haben keine Sonderstellung und die Haftung sieht hierbei genauso aus, wie bei der Beauftragung eines kleinen Händlers.
Bevor Sie fragen:
Wie sieht es damit aus, wenn der ganze Betrieb der Gaswarnanlage „outgesourct“ ist?
Dazu gibt es keine pauschale Aussage, da immer noch die Betriebssicherheitsverordnung für den Arbeitgeber gültig ist und verschiedene Pflichten vorgibt.
Was aber in jedem Fall ebenfalls zu beachten ist
Ist die dreijährige Unterlagenkontrolle. Hierbei geht es nicht alleine um die Vollständigkeit aller Unterlagen, sondern auch um deren Inhalt. Deshalb sollte dies durch eine „befähigte Person“ kontrolliert werden (dann reicht natürlich der Grundlagenkurs aus).
Dies ist wichtig, weil z. B. ein Großteil der Serviceberichte unvollständig sind. Auch die von Herstellern.
Genauso ist regelmäßig zu überprüfen, ob noch alles rund um die Gaswarnanlage (von der Auslegung bis zur Wartung) den aktuellen Normen und Regelwerken entspricht.
Dies sollte natürlich nicht von der Servicefirma/Hersteller kontrolliert werden, sondern unabhängig.
Sie sehen mit der Beauftragung des Herstellers reduzieren Sie Ihre Aufgaben und Haftung, aber es bleibt durchaus noch einiges zu beachten und kontrollieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Aufgaben.
Generell gibt es im Bereich mit Gaswarnanlagen folgende Arbeitgeber-Haftungs-Punkte:
- Haftung für die Planung bzw. Auslegung einer Gaswarnanlage durch einen NICHT Fachkundigen.
- Haftung durch Schulung der Mitarbeiter durch ungeeignete Dozenten bzw. Schulungsinhalte.
- Haftung durch die Wartung einer beauftragten Firma, ohne entsprechend Qualifikation.
- Haftung für die Systemkontrolle und Instandsetzung durch eine beauftragte Firma deren Mitarbeiter keine „befähigte Person“, inklusive Schulungen beim Hersteller für die jeweiligen Produkte, sind.
- Haftung durch unvollständige und unzureichende Dokumentation, auch von Fremdfirmen.
- Usw.
Hilfestellung zur Reduzierung der Haftung:
- Beauftragen Sie mit der Auslegung einer Gaswarnanlage nur Fachkundige.
- Wenn Sie einen Hersteller oder Händler mit der Auslegung beauftragen, dann lassen Sie sich die Auslegung und Positionierung der Messstellen in einer „Sicherheitsakte“ entsprechend protokollieren und schriftlich geben, nebst dem Nachweis einer Planungshaftpflichtversicherung (eine Herstellerhaftpflicht deckt diese Schäden nicht ab).
- Lassen Sie Ihre Mitarbeiter nur von Dozenten aus der Gaswarnbranche schulen.
- Beauftragen Sie für die Wartung Ihrer Gaswarnanlage den Hersteller.
- Beauftragen Sie niemals eine Firma, welche damit wirbt alle oder die meisten Gaswarnanlagen warten zu können. Absolut unseriös diese Aussage.
- Prüfen Sie die Servicebelege auf Vollständigkeit gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherer DGUV 213-056/057. Die Mehrheit der Serviceberichte ist unvollständig.
- Usw.
Denken Sie immer daran: Der Arbeitgeber bzw. Betreiber steht vollständig in der Haftung und eine Beauftragung von Fremdfirmen entbindet davon nicht. Deshalb wählen Sie mit Bedacht und sparen Sie nicht an der falschen Stelle.
Tel. 06004 79297 0
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